Kein Verzicht auf Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 01.12.2021, 1 BvR 2708/19)
Dem Recht auf prozessuale Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. …
BVerfG, K&R 2022, 264-266 (Beschluss vom 01.12.2021, 1 BvR 2708/19)
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