Keine wettbewerbswidrige Behinderung durch Werbeblocker (Urteil vom 21.04.2015, 416 HKO 159/14)
Zwar wird durch den Werbeblocker der Beklagten die Reichweite der Werbung verringert, die auf den Webseiten der Klägerinnen geschaltet wird. Es liegt jedoch keine Unlauterkeit aufgrund einer Behinderungsabsicht vor. Ebensowenig liegt eine Unlauterkeit aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung der Eintscheidungsfreiheit der Klägerinnen vor. Eine allgemeine Marktbehinderung ist mangels konkreter Gefahr des Ausscheidens der Klägerinnen aus dem relevanten Markt ebenfalls zu verneinen. …
LG Hamburg, K&R 2015, 600 (Urteil vom 21.04.2015, 416 HKO 159/14)
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