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K&R 2017, 669
ArbG Heilbronn 
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion (Beschluss vom 08.06.2017, 8 BV 6/16)

Eine vom Arbeitgeber betriebene Smartphone-Applikation, die es den Nutzern ermöglicht, ein Kundenfeedback abzugeben, das auch Angaben zu Leistung und Verhalten der Mitarbeiter enthalten könnte, ist keine technische Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber weder zur Abgabe derartiger Angaben auffordert, noch diese programmgemäß technisch weiterverarbeitet.

ArbG Heilbronn, K&R 2017, 669-672 (Beschluss vom 08.06.2017, 8 BV 6/16)

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