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K&R 2023, 447
OLG Frankfurt a. M. 
Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Datenübermittlung an Dritte (Urteil vom 30.03.2023, 16 U 22/22)

Zwar können sich aus der DSGVO unter Umständen auch Ansprüche auf Unterlassung von Handlungen oder automatisierten Vorgängen ergeben, nicht jedoch hinsichtlich der zukünftigen Datenübermittlungen des Beklagten an Dritte. Auf Unterlassungsansprüche außerhalb der DSGVO, insbesondere Anspruchsgrundlagen des deutschen nationalen Rechts, kann nicht zurückgegriffen werden. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., K&R 2023, 447-450 (Urteil vom 30.03.2023, 16 U 22/22)

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