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K&R 2015, 67
LG Köln 
Notarielle Unterwerfungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr (Urteil vom 23.09.2014, 33 O 29/14)

Der Beklagte hat sich neben der Unterlassungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Wenn der Gläubiger die notarielle Urkunde in Händen hält und nur noch der Androhungsbeschluss fehlt, muss der Schuldner jederzeit damit rechnen, dass der Gläubiger einen Androhungsbeschluss erwirkt, so dass von einer solchen notariellen Urkunde ein vergleichbares Abschreckungspotential ausgeht wie von einer noch nicht angenommenen Unterlassungserklärung. …

LG Köln, K&R 2015, 67 (Urteil vom 23.09.2014, 33 O 29/14)

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