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K&R 2016, 283
OLG Frankfurt a. M. 
Rechtliche Bedeutung der Funktion “Teilen” in sozialen Netzwerken (Urteil vom 26.11.2015, 16 U 64/15)

Bei der Funktion “Teilen”, die zwar dem “Verlinken” in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nut-284zer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion “gefällt mir” [...] ist dem “Teilen” für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen. (Orientierungssatz des Gerichts)

OLG Frankfurt a. M., K&R 2016, 283-285 (Urteil vom 26.11.2015, 16 U 64/15)

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