Rechtswidrige Bildnisveröffentlichung ohne Einwilligung nach KUG und DSGVO (Urteil vom 13.09.2018, 2-03 O 283/18)
Vorliegend kann offen bleiben, ob die §§ 22, 23 KUG für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke i. S. d. DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht. Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a, lit. f, 7 DSGVO war die Veröffentlichung rechtswidrig, da die Klägerin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat.…
LG Frankfurt a. M., K&R 2018, 733-735 (Urteil vom 13.09.2018, 2-03 O 283/18)
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