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K&R 2015, 419
Hanseatisches OLG Hamburg 
Reichweite der Unterlassungspflicht angestellter Redakteure (Beschluss vom 18.02.2015, 7 W 24/15)

Die Schuldner haben den Beitrag, der die untersagten Äußerungen enthält, für ihren Arbeitgeber verfasst. Nachdem sie den Beitrag fertiggestellt und an ihren Arbeitgeber abgegeben hatten, stand und steht es ihnen nicht mehr zu, über die Veröffentlichung des Beitrags zu verfügen. Wenn daher dritte Stellen den Beitrag weiterhin oder erneut veröffentlichen, liegt das außerhalb des Einwirkungsbereichs der Schuldner und wird von der sie treffenden Unterlassungspflicht nicht mehr erfasst. …

Hanseatisches OLG Hamburg, K&R 2015, 419 (Beschluss vom 18.02.2015, 7 W 24/15)

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