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K&R 2016, 265
BGH 
Richter kann wegen Auftritt in sozialem Netzwerk für befangen erklärt werden (Beschluss vom 12.01.2016, 3 StR 482/15)

Der Auftritt des Richters in dem sozialen Netzwerk ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvoreingenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren. Der Inhalt der Seite dokumentiert eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, …

BGH, K&R 2016, 265 (Beschluss vom 12.01.2016, 3 StR 482/15)

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