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K&R 2017, 742
BVerwG 
Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer dar (Beschluss vom 27.07.2017, 6 B 12.17)

Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorrangslast, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Der durch das Innehaben einer Wohnung vermittelte Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt die verfassungsrechtlich gebotene besondere Rechtfertigung für die Erhebung der Vorzugslast Rundfunkbeitrag dar. …

BVerwG, K&R 2017, 742-745 (Beschluss vom 27.07.2017, 6 B 12.17)

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