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K&R 2016, 625
BVerwG 
Schleichwerbung in einer Pokerspiel-Sendung (Urteil vom 22.06.2016, 6 C 9.15)

Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht eines Rundfunkveranstalters ist gegeben, wenn die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist. (Leitsatz des Gerichts)

BVerwG, K&R 2016, 625 (Urteil vom 22.06.2016, 6 C 9.15)

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