Software-Testversion darf nicht zur dauerhaften Nutzung vertrieben werden (Urteil vom 22.12.2016, 11 U 108/13)
Die Klägerin stimmte jeweils dem Herunterladen einer Testversion der Software von ihrer Webseite zu, um den Nutzern eine zeitlich vorübergehende Nutzung zu ermöglichen und sie damit zu einem späteren entgeltlichen Erwerb der Programme zu motivieren. Die von der Beklagten vorgenommene Vervielfältigung dieser Testversion diente dazu, die Vervielfältigungsstücke selbst kommerziell zu vertreiben und ihren Kunden eine zeitliche unbegrenzte Nutzung des Vervielfältigungsstücks des Programms zu ermöglichen. …
OLG Frankfurt a. M., K&R 2017, 193 (Urteil vom 22.12.2016, 11 U 108/13)
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