Speicherung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zwecks Telefonwerbung unzulässig (Beschluss vom 10.09.2019, 2 A 174/18)
Die Geschäftspraxis der Klägerin, zwecks telefonischer Werbeansprachen die aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhobenen Praxisdaten zu speichern und zu nutzen, verstößt im Falle inhabergeführter Einzelzahnarztpraxen gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben. …
OVG Saarland, K&R 2019, 754-756 (Beschluss vom 10.09.2019, 2 A 174/18)
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Kommunikation & Recht
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