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K&R 2015, 667
BGH 
Trassenfieber: Theaterbetreiber kann für Einholung einer GEMA-Einwilligung verantwortlich sein (Urteil vom 12.02.2015, I ZR 204/13)

a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13 b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.

BGH, K&R 2015, 667 (Urteil vom 12.02.2015, I ZR 204/13)

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