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K&R 2015, 502
OLG München 
Unterlassungsanspruch gegen rechtsverletzenden Suchmaschineneintrag (Beschluss vom 27.04.2015, 18 W 591/15)

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, denn der Inhalt des Suchergebnisses, bei dem es sich um ein Snippet handelt, sowie die Verlinkung auf die angegriffene Äußerung in dem Blog verletzen sie rechtwidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Suchmaschinenbetreiberin haftet als Störerin, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat und trotz Hinweis der Antragstellerin keine Sperrung der beanstandeten Inhalte veranlasst hat. …

OLG München, K&R 2015, 502-505 (Beschluss vom 27.04.2015, 18 W 591/15)

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