Untersagung von Opfer-Äußerungen nach Freispruch verletzt Meinungsfreiheit (Beschluss vom 10.03.2016, 1 BvR 2844/13)
Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind. Die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen verletzt daher die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. …
BVerfG, K&R 2016, 403-407 (Beschluss vom 10.03.2016, 1 BvR 2844/13)
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