Verfügbare Telefonnummer im Impressum muss in Widerrufsbelehrung genannt werden (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19)
Art. 6 Abs. 1 lit. c der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung “gegebenenfalls” anzugebende Telefonnummer eines Unternehmers in einer Situation, …
EuGH, K&R 2020, 509-511 (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19)
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