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K&R 2019, 40
BGH 
Voraussetzungen bei Pfändung einer de-Domain (Urteil vom 11.10.2018, VII ZR 288/17)

a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain “de” gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 5. 7. 2005 – VII ZB 5/05, [K&R 2005, 464 ff. =] NJW 2005, 3353).

BGH, K&R 2019, 40-42 (Urteil vom 11.10.2018, VII ZR 288/17)

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