Zur Sharehoster-Haftung bei Urheberrechtsverstößen
1. Der Sharehoster, der einen Server zur Verfügung stellt, auf dem seine Kunden Dateien speichern (hochladen) können, die mit Hilfe eines Download-Links, den die Kunden auch an Dritte weitergeben können, abgerufen oder anderweitig gespeichert werden können, ist nicht eo ipso Täter oder Teilnehmer dabei vorkommender Urheberrechtsverletzungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er ein Verzeichnis der auf dem Server gespeicherten Daten nicht anbietet.
2. Wird der Sharehoster von einer Verwertungsgesellschaft darüber unterrichtet, dass die Dateien unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, ist er zur Vermeidung seiner Störerhaftung gehalten, alle ihm zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Verstöße für die Zukunft zu unterbinden. (Leitsätze des Gerichts)
KuR 2008, S. 58
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Kommunikation & Recht
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