Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes (Urteil vom 01.09.2022, 10 C 5.21)
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG verstößt nicht gegen die Umweltinformationsrichtlinie oder Grundrechte, soweit er die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen im Fall der Offenbarung personenbezogener Daten auf einer ersten, der einzelfallbezogenen Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse vorgelagerten Stufe davon abhängig macht, dass durch die Offenbarung der Daten Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden.…
BVerwG, K&R 2022, 869 (Urteil vom 01.09.2022, 10 C 5.21)
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Kommunikation & Recht
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