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K&R 2016, 66
BVerwG 
Zur Reichweite des persönlichen Anwendungsbereichs des Medienprivilegs (Beschluss vom 29.10.2015, 1 B 32.15)

Das Medienprivileg gilt nur für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse. Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Einhaltung von Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich.

BVerwG, K&R 2016, 66-67 (Beschluss vom 29.10.2015, 1 B 32.15)

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