profitbricks.es: Anforderungen an namensrechtlichen Anspruch gegen ausländische Domain (Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14)
Auf § 12 S. 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden. …
BGH, K&R 2016, 514 (Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14)
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