… führt eine entdifferenzierte Implementierung des weiten primärrechtlichen Binnenmarktkonzeptes im Sekundärrecht zur regulatorischen Beliebigkeit!
Dem primärrechtlichen Binnenmarktkonzept des Art. 26 Abs. 2 AEUV kommt hinsichtlich der Weiten möglicher Marktbetrachtungen und -bezugnahmen eine gewaltige, alle Wirtschaftssektoren umspannende und in den Kategorien der Marktabgrenzung nicht mehr zu ermessende ordnungspolitische Integrationskraft zu. Wird dieses unermesslich weite primärrechtliche Binnenmarktkonzept in eine sekundärrechtliche Ermächtigungsgrundlage der sektorspezifischen Regulierung implementiert, …
Koenig, N&R 2012, 247-248
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Netzwirtschaften & Recht
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