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NUR 2007, 132
Koenig 
… konnte den Netzbetreibern zwar keine Mehrerlössaldierung, wohl aber eine Rückwirkung der Entgeltgenehmigungen nach § 23a EnWG aufgegeben werden!

Zwar wollte die Bundesnetzagentur zurückliegende Überhöhungen der Entgelte mit der sog. Mehrerlössaldierung pönalisieren, indem die Differenz zwischen den bisherigen Netzzugangsentgelten und den neuen genehmigten Entgelten mit zukünftigen Kosten der Netzbetreiber verrechnet werden sollte. Allerdings ist eine Ermächtigungsgrundlage dafür im EnWG nicht vorgesehen, so dass das OLG Düsseldorf diese Vorgehensweise mit Recht für unzulässig erklärt hat (Beschl. …

Koenig, N&R 2007, 132

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