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NUR 2016, 24
BGH 
Aufteilung von Erlösobergrenzen bei teilweisem Netzübergang (Beschluss vom 06.10.2015, EnVR 18/14)

a) Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber sind auf Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber gemäß § 26 Abs. 2 ARegV die Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde in eigener Verantwortung neu festzulegen.

BGH, N&R 2016, 24-26 (Beschluss vom 06.10.2015, EnVR 18/14)

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