Berücksichtigung von Personalzusatzkosten bei der Festlegung von Erlösobergrenzen (Beschluss vom 18.10.2016, EnVR 27/15)
a) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sind nur solche Personalzusatzkosten anzusehen, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber selbst auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen.…
BGH, N&R 2017, 35-38 (Beschluss vom 18.10.2016, EnVR 27/15)
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