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NUR 2019, 43
BGH 
Energierechtliche Streitbeilegung auch für abgeschlossene Abrechnungszeiträume (Beschluss vom 09.10.2018, EnVR 22/17)

Die Regulierungsbehörde hat die Abrechnungspraxis eines Netzbetreibers nach § 31 Abs. 1 EnWG auch in Bezug auf vergangene Zeiträume zu überprüfen, wenn sich das beanstandete Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt, sich die für die Beurteilung maßgeblichen Regeln nicht geändert haben und der Streit zwischen den Beteiligten nicht beigelegt ist.

BGH, N&R 2019, 43-44 (Beschluss vom 09.10.2018, EnVR 22/17)

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