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NUR 2005, 67
BGH 
Entgeltanspruch des Energieversorgungsunternehmens bei nur faktischer Stromentnahme (Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 66/04)

Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten geschlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie beliefert.

BGH, N&R 2005, 67-71 (Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 66/04)

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