Gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit von Entgelten für die Durchleitung elektrischen Stroms (Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04)
Hat ein Unternehmen dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Netznutzung ein Entgelt zu entrichten, das der Netzbetreiber als nach der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelten allgemein geltenden Tarif festgesetzt hat, ist regelmäßig anzunehmen, dass der Netzbetreiber das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die Billigkeit seiner Bestimmung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.…
BGH, N&R 2006, 72-75 (Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04)
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