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NUR 2007, 114
BGH 
Gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit von Entgelten für die Lieferung elektrischen Stroms (Urteil vom 28.03.2007, VIII ZR 144/06)

a) § 315 BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine unmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben (Abgrenzung zu BGHZ 164, 336 ff.).

BGH, N&R 2007, 114-116 (Urteil vom 28.03.2007, VIII ZR 144/06)

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