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NUR 2024, 210
VG Köln 
Keine Verpflichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur besseren Kapazitätsbewirtschaftung (Beschluss vom 12.01.2024, 18 L 1508/23)

Art. 10 Abs. 5 S. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 dürfte die Bundesnetzagentur nicht dazu ermächtigen, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, zusätzlichen Anträgen auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung zu entsprechen.

VG Köln, N&R 2024, 210-212 (Beschluss vom 12.01.2024, 18 L 1508/23)

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