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NUR 2020, 284
BVerfG 
Keine einstweilige Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz bei Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand (Beschluss vom 18.08.2020, 1 BvQ 82/20)

Gemischtwirtschaftliche Unternehmen können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen, sofern der deutsche Staat mehr als 50 % der Anteile an ihnen hält.

BVerfG, N&R 2020, 284-287 (Beschluss vom 18.08.2020, 1 BvQ 82/20)

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