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NUR 2025, 251
VG Köln 
Unterversorgungsfeststellung aufgrund eines nicht erschwinglichen Telekommunikationsangebots (Urteil vom 04.06.2025, 21 K 5545/23)

Bei einer Unterversorgungsfeststellung nach § 160 Abs. 1 S. 1 TKG und einer Bedarfsfeststellung nach § 160 Abs. 2 S. 1 TKG handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung.

VG Köln, N&R 2025, 251-258 (Urteil vom 04.06.2025, 21 K 5545/23)

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