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NUR 2020, 252
OLG Düsseldorf 
Vereinbarung zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten als Voraussetzung für die Berechnung eines gesonderten Netzentgelts (Beschluss vom 14.05.2020, VI-5 Kart 7/19 (V))

Die Berechnung eines gesonderten Netzentgelts nach § 20 Abs. 2 GasNEV setzt übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus und kommt deshalb gegenüber einer bloßen Unternehmenssparte nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf, N&R 2020, 252-253 (Beschluss vom 14.05.2020, VI-5 Kart 7/19 (V))

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