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NUR 2023, 108
VG Köln 
Verpflichtung zur Gewährung eines offenen Netzzugangs („open access“) zu einem öffentlich geförderten Breitbandnetz (Beschluss vom 14.03.2023, 1 L 58/23)

Unter einem öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz i. S. v. § 155 Abs. 1 TKG ist ein Telekommunikationsnetz zu verstehen, das unter Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln gebaut bzw. ausgebaut wurde, wobei es für die Beurteilung, ob nach dieser Vorschrift Zugang zu gewähren ist, nicht darauf ankommt, zu welchem Anteil tatsächlich Steuereinnahmen verwendet wurden.

VG Köln, N&R 2023, 108-112 (Beschluss vom 14.03.2023, 1 L 58/23)

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