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NUR 2008, 93
VG Köln 
Vorabprüfung von Benutzungsbedingungen für Güterterminals (Beschluss vom 11.12.2007, 18 L 1779/07)

Gibt die Bundesnetzagentur einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf, seine Benutzungsbedingungen unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung neu zu fassen, ist sie nicht gehalten und möglicherweise auch gar nicht berechtigt, dem Unternehmen ganz konkrete Formulierungen vorzugeben, da diesem insoweit ein Gestaltungsspielraum verbleibt.

VG Köln, N&R 2008, 93-94 (Beschluss vom 11.12.2007, 18 L 1779/07)

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