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NUR 2023, 100
VG Köln 
Überlassung eines Mikroleerrohrs zur Mitnutzung bei fehlender Infrastruktur bzw. Kapazität (Beschluss vom 29.12.2022, 1 L 1150/22)

Fehlt es an vorhandener passiver Netzinfrastruktur, die zur Mitnutzung überlassen werden könnte, oder ist die vorhandene passive Netzinfrastruktur kapazitätserschöpfend belegt, ist die Überlassung solcher Infrastruktur zur Mitnutzung objektiv tatsächlich unmöglich i. S. v. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.

VG Köln, N&R 2023, 100-104 (Beschluss vom 29.12.2022, 1 L 1150/22)

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