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RAW 2021, 58
BGH 
Vertragshändlerausgleich – kein Anspruch auf Auskunft des erzielten Rohertrags (Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19)

Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms („goodwill“).

BGH, RAW 2021, 58-61 (Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19)

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