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RdF 2012, 419
Voigt 
BGH: Gründungsgesellschafter von Fondsgesellschaften haften für Vertriebsfehler (Urteil vom 14.05.2012, II ZR 69/12)

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.

Voigt, RdF 2012, 419 (Urteil vom 14.05.2012, II ZR 69/12)

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