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RdF 2013, 168
Ruschkowski 
BGH: Kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – Begriff des Preises eines Finanzinstruments (Urteil vom 27.11.2012, XI ZR 439/11)

Preis eines Finanzinstruments i. S. d. § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert, der seinerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt.

Ruschkowski, RdF 2013, 168 (Urteil vom 27.11.2012, XI ZR 439/11)

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