BGH: Zur Haftung wegen unerlaubter Drittstaateneinlagenvermittlung (Urteil vom 23.11.2010, VI ZR 244/09)
Eine Überlassung von Geld zum Zwecke des Daytrading kann als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG angesehen werden, wenn die Verkaufsgespräche mit dem Kunden bei der Vermittlung der Anlage darauf ausgerichtet sind, bei diesem die Gewissheit zu begründen, dass er sein angelegtes Kapital – wie bei Bankeinlagen üblich – zu 100 % zurückerhält. Die Vermittlung derartiger Anlagen an Unternehmen mit Sitz in einem Land außerhalb des EWR stellt eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in Form der Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Abs.…
Auerbach, RdF 2011, 143 (Urteil vom 23.11.2010, VI ZR 244/09)
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