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RdZ 2021, 214
 
Systemunternehmen

Der Begriff des Systemunternehmens entstammt § 58a Abs. 1 S. 1 ZAG. Danach tragen Systemunternehmen “durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland” bei. § 58a ZAG verpflichtet sie, Zahlungsdienstleistern und E-Geld Emittenten Zugriff auf ihre technischen Infrastrukturleistungen zu gewähren. …

RdZ 2021, 214

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