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RIW 2004, 302
 
OLG Koblenz
Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines Urteils aus dem US-Staat Oregon

OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 7 U 87/00;

OLG Koblenz vom 16.10.2003 - 7 U 87/00
RIW 2004, 302 (Heft 4)
SachverhaltDie Beklagte hat aufgrund eines 1983 unter Vermittlung einer Firma K. Inc. zustande gekommenen Vertrages die Firma J. K. Co. (im Folgenden: J. K.) mit Keramikfliesen für ein Bauvorhaben in Portland, im US-Bundesstaat Oregon, beliefert. Diese erwirkte ein Urteil des United States District Court for the District of Oregon in Portland vom 30. 11. 1987, durch welches die Beklagte und die Firma K. Inc. zur Zahlung von 1 307 175,40 US $ nebst 6,04 % Zinsen seit dem 31. 3. 1987 sowie weiterer 15 112,10 US $ nebst 6,93 % Zinsen seit dem 1. 12. 1987 an die Firma J. K. wegen verspäteter und mangelhafter Fliesenlieferung verurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.Die Klägerin war »surety« (eine Art Ausfallbürge) für die geschäftlichen Aktivitäten der Firma J. K. und hat die Urteilssumme an diese gezahlt. J. K. ist zwischenzeitlich in Konkurs gefallen. Am 15. 3. 1992 stellte der United States Bankrupty Court for the Central District of Utah fest, dass die Firma J. K. an dem Urteil vom 30. 11. 1987 kein Interesse mehr habe, daraus selbst nicht mehr vollstrecken könne und die Ansprüche nicht zur Konkursmasse gehörten. Durch Urteil vom 18. 2. 1994 erklärte der United District Court of Oregon for the District of Oregon, dass die Klägerin alle Rechte, Ansprüche und Vermögensinteressen aus dem »K.-Urteil« vom 31. 3. 1987 erhalte, dass diese Ansprüche unbeschränkt seien und auf den vollen Betrag des vorgenannten Urteils einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen lauteten und dass die Klägerin das alleinige und exklusive Recht habe, die Vollstreckung und Beitreibung aus dem vorbezeichneten Urteil zu verfolgen.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, das Urteil vom 31. 3. 1987 in Deutschland für vollstreckbar zu erklären.Das LG hat nach Einholung zweier Rechtsauskünfte des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Recht sowie deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung das Urteil des United States District Court for the District of Oregon in Portland vom 30. 11. 1987 mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass die Klägerin Gläubigerin der titulierten Ansprüche ist: Den weiteren, auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gerichteten Klageantrag (nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens) hat es abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die umfangreichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Hierzu macht sie geltend:Die Anerkennung des in Portland erwirkten Urteils sei ausgeschlossen, weil- das amerikanische Gericht nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig gewesen sei,- die Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstoße und- die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei.Die Berufung hatte keinen Erfolg.Aus den GründenZu Recht hat das LG das Urteil des United States District Court for the District of Oregon in Portland zugunsten der Klägerin für vollstreckbar erklärtZu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung hat das LG gemäß §§ 722, 723, 328 ZPO das Urteil des United States District Court for the District of Oregon in Portland vom 30. 11. 1987 zugunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma J. K. für vollstreckbar erklärt. Die sorgfältig erarbeiteten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils halten den Berufungsangriffen der Beklagten stand.Wenn - wie im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Oregon - kein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Urteilen besteht, findet gemäß § 722 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil eines ausländischen Gerichts nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. Gemäß § 723 Abs. 2 S. 1 ZPO ist das Vollstreckungsurteil erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Dies hat das Landgericht, von der Berufung unbeanstandet, zutreffend festgestellt. Nach § 723 Abs. 2 S. 2 ZPO ist das Vollstreckungsurteil nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist. Dies ist hier nicht der Fall.Die Anerkennung des Urteils war nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossenNach § 328 Abs. 1 ZPO ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts unter anderen hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind, die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist oder die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.Trotz ihres Wortlautes regelt diese Vorschrift nicht durchweg Ausnahmen von einer regelmäßigen Anerkennungsfähigkeit, sondern überwiegend die Voraussetzungen jeder Anerkennung (vgl. BGH NJW 1999, 3198 ff, 3202). Die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts ist zwar nur auf Rüge des in diesem Verfahren Beklagten zu prüfen (Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl., § 328 Rdnr. 126), die Beweislast für die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts obliegt dann aber dem Kläger, der das Urteil für vollstreckbar erklären lassen will (Gottwald in MK-ZPO, 2. Aufl., § 328 Rdnr. 69). Gleiches gilt für die allein im öffentlichen Interesse eingeführte Voraussetzung der Gegenseitigkeit - welche die Anerkennungsfreundlichkeit ausländischer Staaten fördern soll (BGH a. a. O.). Anders verhält es sich hinsichtlich eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Ausnahme trägt, wer die Anerkennung verhindern will; die deutsche Rechtsordnung setzt nicht etwa umgekehrt derart schwer wiegende Verstöße als - zu widerlegenden - Regelfall bei ausländischen Gerichtsentscheidungen voraus (BGH NJW 1997, 524). Auch unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat das Landgericht die Anerkennungsfähigkeit des streitgegenständlichen Urteils zutreffend bejaht.Zu Recht hat das LG - entsprechend dem Spiegelbildgrundsatz - die internationale Zuständigkeit des Gerichts in Portland als Gerichtsstand des Erfüllungsortes bejahtA. Internationale Zuständigkeit des Gerichts in PortlandNach dem so genannten Spiegelbildgrundsatz ist insoweit maßgebend, ob unter Zugrundelegung der deutschen Zuständigkeitsnormen irgendein Gericht innerhalb der USA seine internationale Zuständigkeit mit Recht annehmen durfte (vgl. BGH NJW 1999, 3198 ff., 3199). Auf dieser Grundlage hat das LG zu Recht den Gerichtsstand des Erfüllungsorts für gegeben erachtet, so dass die Frage, ob daneben auch der Gerichtsstand des Vermögens oder der rügelosen Einlassung begründet war, keiner Entscheidung bedarf.Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist grundsätzlich geeignet, die internationale Zuständigkeit zu begründen (BGH NJW1993, 1073 ff., 1075), wobei die Definition des Erfüllungsortes durch die Sachnormen bestimmt wird, die das Schuldverhältnis beherrschen (BGH a.a.O. und NJW 1981, 2642 ff., 2643). Ebenso wie das Landgericht kann auch der Senat die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage (entgegen dem Zitat im angefochtenen Urteil und den Ausführungen in der Berufungsbegründung hat der BGH sich insoweit in NJW 1993, 1073 ff. nicht festgelegt) offen lassen, ob die hierfür maßgeblichen Sachnormen nach deutschem materiellem Recht (lex fori), nach deutschem Kollisionsrecht (lex Causae des Zweitstaates) oder nach dem Kollisionsrecht des Staates Oregon (lex Causae des Erststaates) zu bestimmen ist. Denn sowohl nach deutschem materiellem Recht als auch nach dem materiellen Recht des Staates Oregon (nur aus einer dieser beiden Rechtsordnungen können die Sachnamen zu entnehmen sein) war vorliegend ein Erfüllungsort in Portland begründet. Dies folgt aus der von den Vertragsparteien wirksam vereinbarten Klausel »F.O.B. Portland«.Sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des Staates Oregon ist die Klausel »F.O.B. Portland« in den Vertrag einbezogenI. Vereinbarung der Klausel »F.O.B. Portland«Insoweit besteht entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bindung an das Ersturteil oder die Mitwirkung der Beklagten an der in diesem Verfahren erstellten pretrial-order. Vielmehr ist die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts auch dann selbstständig festzustellen, wenn die sie begründenden Tatsachen zugleich die Klageforderung inhaltlich stützen (BGH NJW 1994, 1413 ff.; Zöller/Geimer, a. a. O, § 328 Rdnr. 128). Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der révision au fond (§ 723 Abs. 1 ZPO).Maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsortes sind folgende Umstände:Mit Schreiben vom 9. 12. 1983 hat die Beklagte der Firma J. K die für das Bauprojekt in Portland benötigten Keramikfliesen zu einem Preis von 680 000 US $ pauschal angeboten. In diesem Angebot war die Klausel »F.O.B. Portland« enthalten. Weiterhin erklärte sich die Beklagte neben der Lieferverpflichtung u. a. zur Bereitstellung eines Ingenieurs in Portland zur Erstellung von Fliesenverlegeplänen (shop drawings) bereit. Dieses Angebot nahm die Firma J. K. nicht an, weil ihr der geforderte Preis zu hoch war. Die Firma K. Inc. teilte J. K. sodann mit Schreiben vom 15. 12. 1983 u. a. mit, dass die Fliesen in »accordance with manufacturers directions« an einem Platz abseits der Verarbeitungsstelle angeliefert würden und die Beklagte die in den allgemeinen Vertragsbedingungen des zwischen J. K. und dem Hauptunternehmer J. W. B. geschlossenen Subunternehmervertrages vereinbarte Garantie zur Ausbesserung von Materialfehlern der Fliesen übernehme. In einem weiteren Schreiben vom 19. 12. 1983 nannte K. Inc. der Firma J. K. einen Pauschalpreis von 630 000 US $. Hierauf unterbreitete J. K. mit einem an K. Inc. gerichteten Schreiben vom 28. 12. 1983 ein Kaufangebot für alle für das Bauvorhaben erforderlichen Keramikfliesen (»purchase Order for all ceramic tile, ... ceramic veneer panels«, for the above referenced project) zu einem garantierten Pauschalpreis von 630 000 US $; unter den des Weiteren mitgeteilten Bedingungen für die Vertragsdurchführung ist die Klausel »F.O.B. Portland« nicht enthalten. Der Vertrag kam sodann ohne erneute schriftliche Erklärung der Beklagten stillschweigend zustande. Ab Frühjahr 1984 lieferte die Beklagte die jeweils von J. K. angeforderten Fliesen an einen Importeur in Portland. Dieser ließ die Ware jeweils nach Bedarf durch ein örtliches Transportunternehmen abseits der Verarbeitungsstelle ausliefern. Die Frachtkosten bezahlte die Beklagte.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes ist sowohl nach deutschem Recht wie auch nach dem Recht des Staates Oregon die Klausel »F.O.B. Portland« in den Vertrag einbezogen.Dies ergibt sich sowohl für das deutsche ...1. Vereinbarung nach deutschem RechtAuch wenn die im ursprünglichen Angebot der Beklagten vom 9. 12. 1983 erwähnte Klausel »F.O.B. Portland« in den der Beklagten zuzurechnenden Schreiben der von ihr als Vermittler zwischengeschalteten Firma K. Inc. vom 15. 12. 1983 und 19. 12. 1983 sowie dem hieran anschließenden, von der Beklagten stillschweigend angenommenen Angebot der Firma J. K. vom 28. 12. 1983 nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde, ist dennoch davon auszugehen, dass diese Vertragsklausel zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Beklagte hatte ausweislich der Schreiben vom 15. 12. 1983 und 28. 12. 1983 die Verpflichtung übernommen, die Fliesen anzuliefern. Hierfür hatten die Vertragsparteien einen garantierten Pauschalpreis vereinbart. Dies beinhaltet, auch wenn hierüber abschließend nicht ausdrücklich gesprochen wurde, dass die Beklagte die Gefahr und Kosten der Anlieferung übernehmen sollte, was sie in der anschließenden Vertragsabwicklung tatsächlich auch getan hat. Gegenüber dem ursprünglichen, um 50 000 US $ höheren Angebot der Beklagten verzichtete J. K. auf die Bereitstellung eines Ingenieurs in Portland zur Erstellung von Fliesenverlegeplänen (shop drawings). Es spricht nichts dafür, dass die Vertragsparteien unter Aufrechterhaltung der Anlieferpflicht der Beklagten auf die weiteren Rechtsfolgen der Klausel »F.O.B. Portland« verzichtet haben sollten. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, welche für den Preisnachlass bedeutsamen Einsparungen hiermit verbunden gewesen sein sollen. Auch die Beklagte selbst ging unter der Vertragsabwicklung davon aus, dass die Klausel »F.O.B. Portland« zwischen den Vertragsparteien vereinbart war. Dies zeigt sich insbesondere im Schriftwechsel vom 11. 12. 1984 sowie dem vorangegangenen und nachfolgenden Verhalten der Beklagten. Nachdem diese zunächst die Frachtkosten jeweils bezahlt hatte, forderte sie im Fernschreiben vom 11. 12. 1984, J. K. solle für weitere Sendungen die Transportkosten übernehmen. Als J. K. sodann mit Telefax vom gleichen Tag daran erinnerte, das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 9. 12. 1983 zur Lieferung »F.O.B. Portland« zum Pauschalbetrag angenommen zu haben, hat die Beklagte weiterhin die Transportkosten getragen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Geltung der Klausel »F.O.B. Portland« vereinbart haben.Diesem Ergebnis steht nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde vom 28. 12. 1983 entgegen. Diese Vermutung ist durch die Auslegung anhand der zum Vertragsschluss führenden Umstände und der anschließenden Vertragsabwicklung widerlegt.... als auch für das Recht des Staates Oregon aus der Auslegung des Vertrages2. Vereinbarung nach dem Recht des Staates OregonAuch nach dem Recht des Staates Oregon handelt es sich insoweit um eine Frage der Vertragsauslegung. Nach dem überzeugenden Gutachten des Max-Planck-Institutes (im Folgenden: MPI) vom 7. 2. 2002 ist oberste Leitlinie für die Interpretation von Kauf- und anderen Verträgen - nicht anders als nach deutschem Recht - der Wille der Parteien. Dieser kann sich sowohl aus dem Vertrag als solchem als auch aus den Umständen des Vertragsschlusses (circumstances) und dem nachvertraglichen Verhalten (course of performance) ergeben. Zu den relevanten Begleitumständen des Vertragsschlusses gehören nach den Ausführungen des Gutachters u. a. alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie sonstiges Verhalten der Parteien, durch das auf ihren Willen geschlossen werden kann, wobei ein wichtiges Indiz aus den dem Vertragsschluss vorausgehenden Verhandlungen hergeleitet werden könne. Insoweit sieht der Gutachter die Divergenz der Vertragsparteien gegenüber dem ursprünglichen Angebot der Beklagten allein in der Höhe des Kaufpreises, umdessen Senkung willen auf die Bereitstellung von Fliesenverlegeplänen verzichtet wurde. Dass die Klausel »F.O.B. Portland« in der weiteren Korrespondenz nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden sei, erkläre sich daraus, dass diese von der Meinungsverschiedenheit nicht betroffen gewesen sei, weshalb über sie nicht mehr gesprochen werden brauchte. Hiernach sprächen die Umstände des Vertragsschlusses dafür, dass die Klausel »F.O.B. Portland« in den Vertrag einbezogen worden sei. Course of performance stelle auf eine Folge von Handlungen ab, die nach bzw. unter dem Vertrag vorgenommen werden. Diese Folge sieht der Gutachter in der sukzessiven Lieferung der von J. K. georderten Fliesen unter jeweiliger Übernahme der Frachtkosten als gegeben. Hierdurch habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie von der Geltung der Klausel »F.O.B. Portland« ausgegangen sei. Hiernach weise auch das Verhalten der Beklagten unter dem Vertrag auf die Einbeziehung der Klausel.Soweit die Beklagte dem vom Gutachter auf dieser Grundlage überzeugend begründeten Ergebnis, dass die Parteien die Klausel »F.O.B. Portland« nach dem Recht des Staates Oregon in den Vertrag einbezogen hätten, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestellurkunde entgegenhält, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.Auch ist die Klausel »F.O.B. Portland« sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des Staates Oregon so zu verstehen, dass Portland als Erfüllungsort vereinbart wurdeII. Bedeutung der Klausel »F.O.B. Portland«Auch insoweit besteht kein Unterschied, ob die Auslegung des Vertrages nach deutschem Recht oder dem Recht des Staates Oregon erfolgt. In beiden Fällen ist die Klausel dahin gehend zu verstehen, dass Portland als Erfüllungsort vereinbart wurde.1. Vertragsauslegung nach deutschem RechtGrundsätzlich bestimmt nach § 269 BGB der Sitz des Lieferanten zur Zeit des Vertragsschlusses den Erfüllungsort für die von diesem zu erfüllenden Verpflichtungen. Dies gilt auch für den Fall des Versendungskaufs, auch in Form des hier vorliegenden Werklieferungsvertrages über vertretbare Sachen (§§ 651, 447 BGB a. F.). Durch den Gebrauch einer »FOB-Klausel« wird nach deutschem Rechtsverständnis der Erfüllungsort nicht an den Sitz des Käufers verlegt.Nach den im internationalen Handelsverkehr gebräuchlichen Incoterms werden FOB-Klauseln (»free on board«) nur in Verbindung mit dem Verschiffungshafen gebraucht. Der Lieferant erfüllt seine Verpflichtung dadurch, dass er die Ware auf seine Kosten und Gefahr an Bord bringt und die Kosten der für die Ausfuhr notwendigen Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und anderen öffentlichen Abgaben trägt, die bei Ausfuhr der Ware anfallen; den Weitertransport hat der Käufer auf seine Kosten zu organisieren, dieser trägt ab dem Verschiffungszeitpunkt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware (Rechtsauskunft des MPI vom 12. 8. 1998). Der Erfüllungsort wird hierdurch vom Sitz des Lieferanten an den Ort des Verschiffungshafens verlegt (vgl. die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Prof. Dr. H. vom 12. 4. 2002). Im vorliegenden Fall ist die Klausel jedoch in Verbindung mit dem Zielort benutzt worden. Eine solche Klausel ist den Incoterms nicht bekannt (Rechtsauskunft des MPI vom 12. 8. 1998 und vom 9. 12. 2002).Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung kann die im vorliegenden Fall in Verbindung mit dem Zielort verwendete F.O.B.-Klausel auch nicht als so genanntes »großes« FOB-Geschäft im Sinne des deutschen Handelsrechts verstanden werden, bei dem der Verkäufer es als zusätzliche Vertragspflicht übernimmt, für den Weitertransport der Ware an den Lieferort zu sorgen, der Erfüllungsort aber am Verschiffungshafen verbleibt (Gutachten H. vom 12. 4. 2002; Rechtsauskunft des MPI vom 9. 12. 2002). Dem steht schon entgegen, dass beim großen FOB-Geschäft der Käufer die Kosten des Seetransports übernimmt (Rechtsauskunft des MPI vom 9. 12. 2002), während im vorliegenden Fall die Beklagte als Lieferantin diese getragen hat. Zwar soll die Kostentragung durch den Käufer nach den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. H. nicht zwingend sein, erfordert aber eine gesonderte Abrede (H., a. a. O. und Rechtsauskunft des MPI vom 9. 12. 2002), die hier nicht erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der großen FOB-Klausel in der Regel der Zusatz »verschifft« oder »vessel« hinzugefügt wird (Rechtsauskunft des MPI vom 9. 12. 2002), was hier ebenfalls nicht geschehen ist. Soweit der Privatgutachter auf eventuelle Schwierigkeiten mit der Übersetzung des Zusatzes »verschifft« verweist (Gutachten vom 12. 4. 2002), wären diese durch Gebrauch des üblichen terms »vessel« zu vermeiden gewesen. Schließlich hat die Beklagte in ihrem Angebot nicht die im deutschen Handelsverkehr und bei den Incoterms übliche Schreibweise »FOB« verwandt, sondern die für die US-amerikanischen Trade Terms gebräuchliche Schreibweise »F.O.B.« (vgl. Rechtsauskunft des MPI vom 9. 12. 2002), die zudem nach § 2-319 (1) (b) UCC, ORS 72.3190 (1) (b) als »F.O.B. the place of destination« auch in Verbindung mit dem Bestimmungsort Anwendung findet (Rechtsauskunft des MPI).Der Sinn der von der Beklagten angebotenen Leistung »F.O.B. Portland« ist letztlich aus der Verständnismöglichkeit des Empfängers, der Firma J. K., zu ermitteln. Das Angebot der Beklagten ist als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 133 BGB nämlich so auszulegen, wie der Empfänger es nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; auf seinen »Horizont« und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen (Palandt/Heinrichs, BGB, 82. Aufl., § 133 Rdnr. 9 m. w. N.). Die Beklagte konnte nicht erwarten, dass der Firma J. K. das nur im deutschen Handelsverkehr gebräuchliche und weder in den Incoterms noch im US-amerikanischen Handelsrecht (vgl. Rechtsauskunft des MPI vom 9. 12. 2002) bekannte »große« FOB-Geschäft geläufig war. Vielmehr führt die von den Incoterms abweichende, in den amerikanischen Trade Terms gebräuchliche Schreibweise »F.O.B.« anstelle von »FOB« in Verbindung mit der Beifügung des Zielorts vom Empfängerhorizont der Firma J. K. aus entgegen den im Privatgutachten des Prof. Dr. H. vom 20. 2. 2003 erhobenen Einwänden auch bei Anwendung der lex fori dazu, dass die Klausel im Sinne der US-amerikanischen Trade Terms zu verstehen ist. Hierdurch wurde der Erfüllungsort nach Portland verlegt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.2. Vertragsauslegung nach dem Recht des Staates OregonWie bereits das Landgericht auf der Grundlage der beiden Rechtsauskünfte des MPI vom 12. 8. 1998 und vom 21. 8. 1999 überzeugend ausgeführt hat, ist der Gebrauch der F.O.B.-Klausel in Verbindung mit der Angabe des Zielorts nach US-amerikanischem Verständnis als »destination contract« im Sinne von ORS 72.5030 (§ 2-503 UCC) zu verstehen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die in der Berufungsbegründung wiedergegebenen unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten einer F.O.B.-Klausel nach amerikanischem Recht verfangen schon deshalb nicht, weil nach den Gegebenheiten des Falles der Zusatz »Portland« allein auf den Bestimmungsort (nicht auf den Verladeort) hinweisen konnte. Soweit der Privatgutachter Prof. Dr. H. (Gutachten vom 12. 4. 2002 und ergänzende Stellungnahme vom 20. 2. 2003) geltend macht, aIlein die Übernahme der Transportkosten durch den Verkäufer führe nicht zur Annahme eines »destination contract«, hierfür bedürfe es vielmehr der ausdrücklichen Bezeichnung »F.O.B. buyers plant«, übersieht er, dass im vorliegenden Fall die Beklagte nicht nur die Transportkosten übernommen hat, sondern die Klausel ausdrücklich in Verbindung mit dem Zielort verwendet wurde und es nicht darum geht, ob der Erfüllungsort zum Sitz des Käufers (»buyers plant«) verlegt wurde - dieser befand sich in Salt Lake City im US-Bundesstaat Utah -, sondern zum Zielort in Portland/Oregon. Entgegen den Ausführungen des Privatgutachters liegt auch keine Vertragslücke vor, die durchAnwendung der Unklarheitenregel des § 2-308 UCC, ORS 72.3080 dahin gehend zu schließen ist, dass im Zweifel ein »shipment contract« anzunehmen ist, bei dem der Erfüllungsort beim Verschiffungshafen liegt. Nach den überzeugenden Ausführungen im ergänzenden Rechtsgutachten des MPI vom 9. 12. 2002 findet diese Regelung nur Anwendung, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen haben. Gerade dies ist hier aber durch die Verbindung der F.O.B.-Klausel mit dem Zielort geschehen.Beim »destination contract« muss der Verkäufer die Ware auf seine Kosten und Gefahr an den Bestimmungsort liefern und dort in ordnungsgemäßer Weise anbieten (Rechtsauskünfte des MPI vom 21. 6. 1999 und vom 9. 12. 2002). Dieses Angebot am Zielort ist eine Erfüllungshandlung, durch die der Erfüllungsort dorthin verlegt wird. Dies entnimmt der Gutachter überzeugend dem Gebrauch der Worte »tender of delivery« in § 2-319 (1)(b) UCC und ORS 72.3190 (1) (b), die nach amerikanischem Rechtsverständnis eine Erfüllungshandlung definieren. Soweit die Beklagte geltend macht, dass »tender of delivery« nach US-amerikanischem Handelsrecht allgemein eine Zahlungsbedingung sei, kann dies im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht verfangen, weil nicht die Zahlungspflicht des Käufers, sondern die Lieferpflicht des Verkäufers in Frage steht.Die Gegenseitigkeit der Anerkennung war verbürgt, denn spiegelbildlich zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes ...III. Einschränkung des Spiegelbildgrundsatzes?Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass der BGH in der »zweiten Südafrika-Entscheidung« (BGHZ 52, 251 ff.) den Spiegelbildgrundsatz dahin gehend eingeschränkt hat, dass für eine ausländische Entscheidung, die aus deutscher Sicht im Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsorts ergangen ist, die Gegenseitigkeit nicht als verbürgt angesehen werden kann, wenn der Erststaat diese Gerichtsstände nicht als internationale gelten lässt. Dies führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einer Einschränkung des Spiegelbildgrundsatzes. Denn unabhängig von der Frage, ob das amerikanische Recht den Gerichtsstand des Erfüllungsortes kennt (vgl. hierzu die Rechtsauskunft des MPI vom 21. 6. 1999 einerseits und das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Prof. S. vom 10. 5. 1996 andererseits), war dort nach § 5 (a) der Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act von 1962 jedenfalls der Gerichtsstand des »doing business« gegeben, weil die Beklagte in Oregon Vertragsverhandlungen durchgeführt und auf eigenes Risiko Waren dorthin geliefert hat (Rechtsauskunft des MPI).... erkennt das amerikanische Recht die deutsche internationale Zuständigkeit als Gerichtsstand des »doing business« anFür die Verbürgung der Gegenseitigkeit reicht es aber aus, dass das ausländische Recht die deutsche internationale Zuständigkeit spiegelbildlich unter einem anderen Gesichtpunkt anerkennt, den das deutsche Recht wiederum nicht kennt (BGH NJW 1999, 3198 ff., 3201; in der Anmerkung von Roth in ZIP 1999, 483 als »Meilenstein der deutsch-amerikanischen Urteilsanerkennung« bezeichnet). Daher vermag der Senat der Ansicht der Beklagten, dass ein deutsches Urteil, das sich auf die Zuständigkeit des Erfüllungsorts stützt, in Oregon nicht anerkennungsfähig wäre, in Übereinstimmung mit der Rechtsauskunft des MPI vom 21. 6. 1999 nicht zu folgen.B. Ordre publicMit dem Vorbringen über die Schlafintervalle eines Jurymitglieds ist die Beklagte in diesem Verfahren ausgeschlossenI. Ordnungsgemäße Besetzung des GerichtsUnabhängig von der Frage, ob das Vorbringen der Beklagten über die Schlafintervalle eines Jurymitglieds ausreichend substanziiert ist oder dessen Absenzen durch Ersatzjuroren aufgefangen werden konnten, ist die Beklagte mit diesem Vorbringen bereits deshalb ausgeschlossen, weil Verfahrensfehler des Erstprozesses im Zweitverfahren nicht gerügt werden können, wenn dies nicht bereits im Erstprozess mit den Mitteln des erststaatlichen Prozessrechts versucht worden ist (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 328 Rdnr. 158 m.w.N.). Die Partei, die von dem Verfahrensverstoß betroffen ist, muss alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im erststaatlichen Verfahren ausgeschöpft haben (ders., a. a. O.; BGH NJW 1990, 2201 ff., 2203; OLG Saarbrücken IPrax 1989, 37 ff, 39; Staudinger/Spellenberg [1997] § 328 Rdnr. 517).Dass keine Kostenerstattung angeordnet wird, verletzt weder Grundrechte der Parteien noch grundlegende Gebote der RechtsstaatlichkeitII. Fehlende KostenerstattungDass nach dem »american rule of costs« keine Kostenerstattung angeordnet wird, verletzt weder Grundrechte der Parteien noch grundlegende Gebote der Rechtsstaatlichkeit (BGH NJW 1992, 3096 ff., 3099; Zöller/Geimer, a. a. O., § 328 Rdnr. 157 d).Strafschadensersatz, der zu einer partiellen Einschränkung der Vollstreckbarkeit führen könnte, wurde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin nicht zugeprochenIII. Strafschadensersatz (»punitive damages«).... Abgesehen davon, dass eine Erhöhung des zugesprochenen Schadensersatzes um einen pauschalen Kostenbetrag nicht zur generellen Ablehnung der Vollstreckbarkeit, sondern nur zur partiellen Einschränkung im Umfang des nach deutschem Recht nicht anzuerkennenden Strafschadensersatzes führt (vgl. BGH, a. a. O., 3102 ff.; Zöller/Geimer, a. a. O., § 328 Rdnr. 169 b), ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall kein Strafschadensersatz zugesprochen worden.Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen ausländischen Anwalt für eine Prozessführung im Ausland führt nicht zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre publicIV. ErfolgshonorarZwar ist nach deutschem Rechtsverständnis die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu vereinbaren (BGH NJW 1980, 2408; WM 1990, 1252). Jedoch sind diese Grundsätze für deutsche Gerechtigkeitsvorstellungen nicht so wesentlich, dass sie in jedem Fall weltweit unbedingte Geltung beanspruchen (BGH NJW 1992, 3096 ff., 3101; Zöller/Geimer, a. a. O, § 328 Rdnr. 169 c). Daher berührt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen ausländischen Anwalt für eine Prozessführung im Ausland die deutsche öffentliche Ordnung nicht in solch unerträglicher Weise, dass dies als Verstoß gegen den deutschen ordre public zur Versagung der Anerkennung eines auf diese Weise im Ausland erstrittenen Urteils führt (BGH a. a. O.).C. Verbürgung der GegenseitigkeitDie Anerkennung eines entsprechenden deutschen Urteils in Oregon stößt auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten als die Anerkennung des Urteils in DeutschlandI. Anerkennungsrecht und -praxis in den USADie Gegenseitigkeit ist im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbürgt, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines entsprechenden deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung des anzuerkennenden Urteils in Deutschland.Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen (BGH NJW 2001, 524 f., 525 und NJW 1999, 3198 ff., 3201, jeweils m.w.N.). Dies hat das Landgericht auf der Grundlage der Rechtsauskünfte des MPI vom 12. 8. 1998 und vom 21. 6. 1999 unter dem Gesichtspunkt des in Portland begründeten Gerichtsstands des »doing business« überzeugend begründet. Diese Ausführungen macht der Senat sich in vollem Umfang zu Eigen. Dass eine mögliche Einschränkung des Spiegelbildgrundsatzes hier nicht zur Verneinung der Gegenseitigkeit führt, ist oben bereits dargelegt (A. III.). Hierauf wird verwiesen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass amerikanische Gerichte bei positiven Kompetenzkonflikten im Übermaß zur Annahme eigener Zuständigkeit neigten und hierbei ausländische Prozessparteien benachteiligten, bezieht sie sich auf die Durchführung des Erstprozesses. Dies besagt nichts über die Anerkennungspraxis und Vollstreckbarkeit hinsichtlich einer im nicht amerikanischen Ausland ergangenen Entscheidung im US-Bundesstaat Oregon.Die im Exequaturverfahren aufzuwendenden Anwaltskosten stehen jedenfalls nicht außer Verhältnis zur Höhe der VollstreckungsforderungII. Unterschiedliche Kostenregelungen eines Exequaturverfahrens in den USA und in DeutschlandOb die Frage der unterschiedlichen Kostenregelungen überhaupt unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit zu diskutieren ist - was der BGH in dem bereits unter B II zitierten Urteil (NJW 1992, 3096 ff.) nicht getan hat (vgl. auch die Ausführungen in der Rechtsauskunft des MPI vom 21. 6. 1999 und Schütze, Zur Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der deutsch-amerikanischen Urteilsanerkennung, ZVglRWiss 98 [1999], 131 ff.) -, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem eine Hauptforderung von über 1,3 Millionen US $ und Zinsen in mittlerweile entsprechender Höhe zu vollstrecken sind, stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit im Hinblich auf die im Exequaturverfahren aufzuwendenden Anwaltskosten nicht. Schütze spricht von möglichen Kosten von 50 000 US $ (a. a. O. S. 136) bzw. 100 000 US $ (a. a. O. S. 138). Der Privatgutachter Prof. Dr. H. bringt 20% der Urteilssumme, das sind 261 400 US $, in Vorschlag (Gutachten vom 12. 4. 2002). Diese Summen stehen in keinem Fall außer Verhältnis zur Höhe der Vollstreckungsforderung.Die unterschiedliche Kostenregelung bietet auch keine Möglichkeit, die Gegenseitigkeit partiell als nicht verbürgt anzusehenDie unterschiedliche Kostenregelung bietet auch keine Möglichkeit, die Gegenseitigkeit partiell als nicht verbürgt anzusehen (so aber Schütze, a. a. O., S. 138). Nach allgemeiner Meinung erfordert die Annahme der Verbürgung der Gegenseitigkeit, wie auch bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine völlig gleiche Ausgestaltung des Verfahrens. Vielmehr ist die Gegenseitigkeit schon dann verbürgt, wenn ein anderer Staat die Urteile deutscher Gerichte unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anerkennt und daraus die Vollstreckung zulässt, wie umgekehrt die deutschen Gerichte die Urteile des betreffenden ausländischen Staates anerkennen und für vollstreckbar erklären. Eine partielle Verbürgung ist bisher in Fällen angenommen worden, in denen bestimmte Urteilsbestandteile mit dem deutschen ordre public nicht zu vereinbaren waren, um auf diesem Wege zu vermeiden, die Entscheidung insgesamt nicht anerkennen zu können (vgl. die bei Schütze a. a. O. S. 138, Fußn. 32 und S. 131 f., Fußn. 1 und 4 angeführten Beispiele und Nachweise etwa zum »punitive damage«); die Figur der partiellen Verbürgung wirkte daher vollstreckungserhaltend und »anerkennungsfreundlich«. Der Senat sieht in der - den deutschen ordre public nicht berührenden - unterschiedlichen Kostenregelung keine Möglichkeit, diese Wirkungsweise in ihr Gegenteil zu verkehren und die Vollstreckbarkeit einer an sich anerkennungsfähigen Entscheidung einzuschränken. Das Gegenseitigkeitserfordernis des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dient allein dem öffentlichen Interesse (BGH NJW 1999, 3198 ff., 3202 und NJW 1997, 524 ff., 527 m. w. N.). Es bezweckt aus politischen Gründen, ausländische Staaten zu einem geordneten Zivilrechtsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland anzuhalten, und daneben möglicherweise auch, die Mindestqualität ausländischer Entscheidungen zu garantieren (BGH NJW 1997, a. a. O.). Diese Zweckbestimmung wird durch die unterschiedliche Kostenbelastung bei der Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils in den USA einerseits und eines US-amerikanischen Urteils in Deutschland andererseits - jedenfalls wenn dies nicht die Vollstreckung insgesamt wirtschaftlich sinnlos macht - nicht berührt.Hinweis der Redaktion:Der BGH führt die Revision unter Az. IX ZR 246/03.

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