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RIW 1997, 1041
SCHÜTZE, A. Rolf 
SCHÜTZE, A. Rolf
Anmerkung

Kommentar zu OLG Hamm vom 04.06.1997 - 1 U 2/96
RIW 1997, 1041 (Heft 12)
Die Entscheidung behandelt zwei wichtige Probleme des deutsch-amerikanischen Rechtsverkehrs. Ihr ist in beiden Aspekten zuzustimmen.1. ProzeßkostensicherheitDie Feststellung der Verbürgung der Gegenseitigkeit i. S. von § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt einen Vergleich der deutschen Rechtslage mit der prozessualen Stellung einer deutschen Partei im Heimatstaat des Klägers voraus1Vgl. zu den Problemen der Gegenseitigkeitsverbürgung im deutschamerikanischen Verhältnis in jüngster Zeit insbes. OLG Hamburg, DZWir 1996, 323 mit Anm. Schütze und LG Hamburg, RIW 1997, 331.. Dieser Vergleich ist bei US-amerikanischen Klägern wegen einer Besonderheit des US-amerikanischen Gerichtssystems schwierig. Es besteht in vielen Bereichen eine konkurrierende Zuständigkeit von Bundesgerichten und Staatsgerichten2Vgl. dazu Born, Civil Litigation in United States Courts, 3. Aufl. 1996; Lange/Black, Der Zivilprozeß in den Vereinigten Staaten, 1987, Rdn. 7 ff.; Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1995, S. 2 ff.. Im Verfahren vor Bundesgerichten wird keine Ausländerkaution gefordert, im einzelstaatlichen Recht dagegen teilweise3Vgl. aus der deutschen Rechtsprechung OLG Stuttgart, RIW 1987, 313 (California); OLG Köln, IPRax 1986, 368 (Colorado); OLG Hamburg, DZWir 1996, 323 mit Anm. Schütze (Illinois); BGH, RIW 1978, 614 (New York); BGH, RIW 1982, 287 (New York); LG Hamburg, RIW 1997, 331 (New York).. Deshalb hat die Rechtsprechung in einigen Fällen die Gegenseitigkeit verneint4Das gilt insbesondere für die Rechtsprechung des BGH zu New York, vgl. Fn. 3..Mit welchem erststaatlichen Verfahren - dem einzelstaatlichen oder dem bundesgerichtlichen - muß nun also der Vergleich in einem Prozeß eines US-amerikanischen Klägers vor deutschen Gerichten erfolgen? Genügt es für die Verbürgung der Gegenseitigkeit, daß dem deutschen Kläger ein bundesgerichtliches Verfahren zur Verfügung steht, das er ohne Verpflichtung zur Stellung einer Prozeßkostensicherheit beschreiten kann, oder führt die Ausländerkautionspflicht in einem möglichen Verfahren vor einem Staatsgericht zur Verneinung der Gegenseitigkeitsfrage? Das OLG Hamm hat sich zu Recht für die erste Alternative entschieden. Denn die Ausländersicherheit soll nicht ausländische Kläger von der Prozeßführung im Inland abschrecken, was man bei einigen Entscheidungen meinen mag5Vgl. z. B. LG Nürnberg-Fürth, RIW 1989, 568; dazu Schütze, Die verkannte Funktion der Ausländersicherheit, IPRax 1990, 87 f. (zu Libyen) und OLG Karlsruhe, RIW 1997, 689 mit Anm. Schütze (zu Indonesien).. Neben der Sicherung des Prozeßkostenerstattungsanspruchs des Beklagten ist der rechtspolitische Zweck des § 110 ZPO, Druck auf ausländische Staaten auszuüben, deutsche Kläger von der Sicherheitsleistung zu befreien6Vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 110 Rdnr. 1 m. w. N.. Wenn dem deutschen Kläger ein Weg zur Verfügung steht, ohne Sicherheitsleistung zu klagen, dann ist dieser rechtspolitische Zweck erfüllt. Es besteht kein Anlaß mehr für die Auferlegung einer Ausländersicherheit. Stünde dem deutschen Kläger für die Geltendmachung desselben Anspruchs die Zuständigkeit eines Bundesgerichts offen, so ist die Gegenseitigkeit verbürgt7Der Entscheidung des OLG Hamm liegt ein Gutachten des Autors in diesem Sinne für das erstinstanzliche Gericht zugrunde..2. Internationale ZuständigkeitDie Situation bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile ist unterschiedlich. Für die Wirkungserstreckung eines deutschen Urteils in den USA stehen dem deutschen Urteilsgläubiger keine konkurrierenden Verfahren zur Verfügung. Die Materie ist einzelstaatlich geregelt. Die Wirkungserstreckung eines deutschen Urteils in New York bestimmt sich nach New Yorker Recht, die in Illinois nach dem Recht des Staates Illinois. Deshalb ist der Einzelstaat, nicht der Bundesstaat USA als Erststaat i. S. von § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen.Die Einzelstaaten haben unterschiedliche Regelungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile erlassen8Vgl. im einzelnen Schütze, Deutsch-amerikanische Urteilsanerkennung, 1992, S. 34 ff., die teilweise erheblich voneinander abweichen. Eine bundesgesetzliche Regelung der Wirkungserstreckung ausländischer Zivilurteile fehlt. Deshalb ist es richtig, die internationale Zuständigkeit nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelstaat zu beurteilen. Im Rahmen der Prüfung der Anerkennungszuständigkeit für ein Urteil eines Gerichtes in Illinois ist es genau so unerheblich, ob eine internationale Zuständigkeit für ein Gericht in New York bestand wie eine Zuständigkeit in Argentinien oder China.Der Entscheidung des OLG Hamm ist deshalb auch in diesem Aspekt zuzustimmen.

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