OLG Frankfurt a. M.
Arrestgrund der Auslandsvollstreckung und EG-Recht
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. April 1995 - 12 W 50/95;
OLG Frankfurt a. M.
vom 11.04.1995
- 12 W 50/95
RIW
1996, 965
(Heft 11)
Aus den Gründen:»Die Beschwerde des Antragstellers ist durch Schriftsatz seines im Arrestverfahren ohne mündliche Verhandlung tätig gewesenen, weder bei dem Landgericht Darmstadt noch bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden. Das ist unzulässig.Zwar ist die Anbringung des Gesuchs auf Erlaß eines Arrests vom Anwaltszwang ausgenommen (§§ 920 Abs. 3 i. V. m. 78 Abs. 2 ZPO). Das gilt indessen nicht für die Einlegung der Beschwerde. Sie ist gemäß § 569 Abs. 1 ...
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