Art. 22 Nr. 2 EuGVVO gilt nicht für jeden Rechtsstreit über eine von einem Gesellschaftsorgan erlassene Entscheidung (Urteil vom 02.10.2008, C-372/07)
Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren, in deren Rahmen eine Partei geltend macht, durch eine von einem Organ einer Gesellschaft getroffene Entscheidung in ihren Rechten aus der Satzung dieser Gesellschaft verletzt worden zu sein, …
EuGH, RIW 2008, 864-866 (Urteil vom 02.10.2008, C-372/07)
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