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RIW 2003, 884
 
EuGH
Bei Fahrzeugleasing zu betrieblichen Zwecken liegt der Leistungsort nach der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie grundsätzlich im Sitzstaat des Leasinggebers

EuGH, Entscheidung vom 11. September 2003 - C-155/01;

EuGH vom 11.09.2003 - C-155/01
RIW 2003, 884 (Heft 11)
Aus den Gründen1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. 3. 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 11. 4. 2001, gemäß Art. 234 EG eine Frage nach der Auslegung insbesondere der Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur ...

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