OLG Frankfurt a. M.
Beim Dokumenteninkasso haftet Einreicherbank nicht für auf demTransport verlorene Dokumente
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. April 2000 - 5 U 211/98;
OLG Frankfurt a. M.
vom 11.04.2000
- 5 U 211/98
RIW
2001, 377
(Heft 5)
SachverhaltDie Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Einziehung einer Kaufpreisforderung für in Hamburg als Seefracht gelandete Waren bei der Erwerberin P mit Sitz in Prag im Wege des weitergeleiteten Dokumenteninkassos (Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf die »Einheitlichen Richtlinien« für Inkassi Nr. 322). In ihrem Auftrag hatte die Klägerin die Einzugsbank namentlich benannt und ausgeführt:»please deliver this set of documents for payment by ... through the following bank ... to the ...
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