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RIW 2006, 307
 
EuGH
Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt auch nach Verlegung des Mittelpunkts in anderen Mitgliedstaat international zuständig

Art. 3 Abs. 1, Art. 43;

EuGH vom 17.01.2006 - Rs. C-1/04
RIW 2006, 307 (Heft 4)

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