Das sekundäre Gemeinschaftsrecht ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen auszulegen (Urteil vom 07.06.2007, C-335/05)
Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. 11. 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige – ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff “Drittländer” alle Drittländer umfasst und dass diese Bestimmung die Befugnis und die Verantwortung der Mitgliedstaaten unberührt lässt, …
EuGH, RIW 2007, 879-880 (Urteil vom 07.06.2007, C-335/05)
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